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   BGH, 21.11.2007 - XII ZR 149/05   

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https://dejure.org/2007,3772
BGH, 21.11.2007 - XII ZR 149/05 (https://dejure.org/2007,3772)
BGH, Entscheidung vom 21.11.2007 - XII ZR 149/05 (https://dejure.org/2007,3772)
BGH, Entscheidung vom 21. November 2007 - XII ZR 149/05 (https://dejure.org/2007,3772)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Auswirkungen der unrichtigen Bezeichnung einer Partei oder ihrer Vertreter im Rubrum eines Urteils auf die ordnungsgemäße Vertretung dieser Partei im Verfahren; Gesamtnichtigkeit eines Mietvertrages wegen fehlender notarieller Beurkundung eines mietvertraglich ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schriftform; Bestimmbarkeit des Vertragsinhalts; Beginn des Mietvertrages mit Fertigstellung des vermieteten Objekts

  • Judicialis

    BGB § 125 Abs. 2; ; BGB § 139; ; BGB § 150 Abs. 2; ; BGB § 313 a.F.; ; BGB § 550; ; ZPO § 286; ; ZPO § 314; ; ZPO § 320

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 550 § 709 § 710
    Wahrung der Schriftform bei einem langfristigen Mietvertrag; Vertretung einer BGB -Gesellschaft

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Muss der Vermieter der Eigentümer sein?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Muss Vermieter zugleich auch Eigentümer des Mietobjekts sein? (IMR 2008, 80)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GE 2008, 195
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 02.11.2005 - XII ZR 212/03

    Formularmäßige Vereinbarung des Beginns eines Mietverhältnisses mit Übergabe der

    Auszug aus BGH, 21.11.2007 - XII ZR 149/05
    Die nach § 2 des Mietvertrages vom Zeitpunkt der Übergabe des fertiggestellten Mietobjekts abhängige Laufzeit des Vertrages (Mietbeginn am Monatsersten nach Übergabe) ist hinreichend bestimmbar und genügt daher ebenfalls der Schriftform, wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat (vgl. Senatsurteile vom 2. Mai 2007 ­ XII ZR 178/04 ­ NZM 2007, 443, 444 und vom 2. November 2005 ­ XII ZR 212/03 ­ NZM 2006, 54).
  • BGH, 02.05.2007 - XII ZR 178/04

    Wahrung der Schriftform bei Beginn des Mietverhältnisses mit der in der Zukunft

    Auszug aus BGH, 21.11.2007 - XII ZR 149/05
    Die nach § 2 des Mietvertrages vom Zeitpunkt der Übergabe des fertiggestellten Mietobjekts abhängige Laufzeit des Vertrages (Mietbeginn am Monatsersten nach Übergabe) ist hinreichend bestimmbar und genügt daher ebenfalls der Schriftform, wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat (vgl. Senatsurteile vom 2. Mai 2007 ­ XII ZR 178/04 ­ NZM 2007, 443, 444 und vom 2. November 2005 ­ XII ZR 212/03 ­ NZM 2006, 54).
  • BGH, 07.12.1993 - VI ZR 74/93

    Begriff der Eigentumsverletzung

    Auszug aus BGH, 21.11.2007 - XII ZR 149/05
    Diese tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts ist daher für das Revisionsverfahren nach § 314 ZPO bindend (BGH, Urteile vom 7. Dezember 1993 ­ VI ZR 74/93 ­ NJW 1994, 517, 519 und vom 29. April 1993 ­ IX ZR 215/92 ­ NJW 1993, 1851, 1852 unter II 1 a, insoweit in BGHZ 122, 297, 300 nicht abgedruckt).
  • BGH, 29.04.1993 - IX ZR 215/92

    Außergerichtliche Vermögensübertragung auf Treuhänder nach Liquidationsvergleich

    Auszug aus BGH, 21.11.2007 - XII ZR 149/05
    Diese tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts ist daher für das Revisionsverfahren nach § 314 ZPO bindend (BGH, Urteile vom 7. Dezember 1993 ­ VI ZR 74/93 ­ NJW 1994, 517, 519 und vom 29. April 1993 ­ IX ZR 215/92 ­ NJW 1993, 1851, 1852 unter II 1 a, insoweit in BGHZ 122, 297, 300 nicht abgedruckt).
  • BGH, 17.12.2008 - XII ZR 57/07

    Umfang der Schriftform eines für längere Zeit als ein Jahr geschlossenen

    Diese bewirkt eine Umkehr der Vermutung des § 139 BGB dahin, dass derjenige, der sich auf die Gesamtnichtigkeit des Vertrages beruft, die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass die Parteien den Vertrag ohne den nichtigen Teil nicht abgeschlossen hätten (Senatsurteile vom 21. November 2007 - XII ZR 149/05 - GuT 2008, 38, 39 und vom 25. Juli 2007 - XII ZR 143/05 - NJW 2007, 3202, 3203 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 06.05.2011 - 30 U 15/10

    Ansprüche nach Beendigung eines Pachtvertrages über einen Golfplatz

    Nach der sog. Auflockerungsrechtsprechung des BGH ist eine körperliche Verbindung der einzelnen Urkundsbestandteile aber nicht mehr erforderlich (BGH NJW 1998, 58; BGH GE 2008, 195 = BeckRS 2007, 65112).

    Die Zusammenfassung von Mietvertrag und Anlagen zu einer einheitlichen Urkunde erfolgt durch eine feste körperliche Verbindung oder durch eine zweifelsfreie gedankliche Verbindung auch ohne Beifügung oder Paraphierung der Anlagen (BGH GE 2008, 195 = BeckRS 2007, 65112).

  • OLG Hamm, 16.02.2011 - 30 U 53/10

    Ein Mietvertrag genügt nicht dem Schriftformerfordernis des § 550 BGB bei

    Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für Stellplätze; hier ist keine genaue Angabe nötig, wenn nach dem Mietvertrag nicht einmal ihre genaue Anzahl als vertragswesentlich angesehen wird (vgl. BGH, GE 2008, 195, 196).
  • OLG Frankfurt, 18.03.2013 - 2 U 179/12

    Wirksamkeit einer doppelten Schriftformklausel in AGB

    Der Beginn des Mietverhältnisses war mit seiner Abhängigkeit von dem Zeitpunkt der Übergabe des Mietobjekts hinreichend bestimmbar, die betreffende Vereinbarung genügte der Schriftform (vgl. BGH, GuT 2008, 38 ff.; NZM 2007, 443 f.; 2006, 54), zumal als spätester Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses der 1.9.2005 genannt ist.
  • OLG Hamm, 24.05.2013 - 30 U 4/11

    Anforderungen an die Bezeichnung des Pachtobjekts bei Abschluss eines

    Nach der sog. Auflockerungsrechtsprechung des BGH ist eine körperliche Verbindung der einzelnen Urkundsbestandteile aber (jetzt) nicht mehr erforderlich (BGH NJW 1998, 58; BGH GE 2008, 195 = BeckRS 2007, 65112).

    Die Zusammenfassung von Mietvertrag und Anlagen zu einer einheitlichen Urkunde erfolgt durch eine feste körperliche Verbindung oder durch eine zweifelsfreie gedankliche Verbindung auch ohne Beifügung oder Paraphierung der Anlagen (BGH GE 2008, 195 = BeckRS 2007, 65112).

  • OLG Hamm, 24.05.2013 - 30 U 66/11

    Anforderungen an die Bezeichnung des Pachtobjekts in einem langfristigen

    Nach der sog. Auflockerungsrechtsprechung ist eine körperliche Verbindung der einzelnen Urkundsbestandteile aber nicht mehr erforderlich (BGH NJW 1998, 58; BGH GE 2008, 195 = BeckRS 2007, 65112).

    Die Zusammenfassung von Mietvertrag und Anlagen zu einer einheitlichen Urkunde erfolgt durch eine feste körperliche Verbindung oder durch eine zweifelsfreie gedankliche Verbindung auch ohne Beifügung oder Paraphierung der Anlagen (BGH GE 2008, 195 = BeckRS 2007, 65112).

  • BGH, 27.11.2009 - LwZR 16/09

    Anspruch auf außerordentliche fristlose Kündigung eines Pachtverhältnisses bei

    Denn es ist unstreitig, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nur die Beklagten zu 2 und 3 Gesellschafter der Beklagten zu 1 waren; da beide Gesellschafter den Pachtvertrag unterzeichnet haben und zudem unter ihrer Unterschrift der Zusatz "Gesellschafter der GbR" vorhanden ist, kam ein die Vertretung weiterer Gesellschafter kennzeichnender Zusatz zu den Unterschriften nicht in Betracht und war somit zur Wahrung der Schriftform nicht erforderlich (vgl. BGH, Urt. v. 21. November 2007, XII ZR 149/05, Grundeigentum 2008, 195, 196 - zu einem langfristigen Mietvertrag).
  • KG, 02.05.2013 - 8 U 130/12

    Gewerberaummietvertrag: Voraussetzung der Einhaltung der Schriftform im

    Für die Bestimmbarkeit reicht es aus, wenn das Mietobjekt aufgrund der tatsächlichen Nutzung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder -nachtrages bestimmbar ist (vgl. BGH NJW 1999, 3257; GE 2008, 195), wenn sich Lage und Anordnung des Mietgegenstandes aufgrund der Angabe im Mietvertrag an Ort und Stelle feststellen lassen (vgl. Senatsurteil vom 08.03.2010 - 8 U 113/09 -).
  • BGH, 27.11.2009 - LwZR 17/09

    Identitätswahrende Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf der

    Denn es ist unstreitig, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nur die Beklagten zu 2 und 3 Gesellschafter der Beklagten zu 1 waren; da beide Gesellschafter den Pachtvertrag unterzeichnet haben und zudem unter ihrer Unterschrift der Zusatz "Gesellschafter der GbR" vorhanden ist, kam ein die Vertretung weiterer Gesellschafter kennzeichnender Zusatz zu den Unterschriften nicht in Betracht und war somit zur Wahrung der Schriftform nicht erforderlich (vgl. BGH, Urt. v. 21. November 2007, XII ZR 149/05, Grundeigentum 2008, 195, 196 - zu einem langfristigen Mietvertrag).
  • LG Detmold, 09.09.2020 - 7 O 22/20
    Ergibt sich aus dem Mietvertrag oder aus darin in Bezug genommenen Urkunden und Anlagen nicht die Lage, d.h. die Anschrift oder die grundbuchmäßige Bezeichnung der Immobilie und die genaue Angabe der vermieteten Flächen (einschließlich der vermieteten Lagerflächen/Stellplätze/Außenflächen/sonstigen Nebenflächen) und sind Lage und/oder Beschaffenheit des Mietgegenstands daher nicht bestimmbar, ist die Schriftform nicht eingehalten (vgl. BGH - XII ZR 149/05, BeckRS 2007, 65112; Lindner-Figura/Oprée/Stellmann, Geschäftsraummiete, 4. Auflage 2017, Kap. 6 Rn 28).
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